Das LAG Köln hat in einer jüngeren Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Abmahnung Stellung genommen: Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ungerechtfertigte Abmahnung, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Rücknahme und Beseitigung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte (wie LAG Köln, Urteil vom 17.01.2007 – 7 Sa 526/06).
Stützt der Arbeitgeber eine Abmahnung auf mehrere Vertragsverstöße, die vom Arbeitnehmer bestritten werden, und ist auch nur eine dieser vom Arbeitgeber behaupteten Pflichtverletzungen entweder nicht zutreffend oder nicht erwiesen (hier: das angebliche Führen von unberechtigten Gesprächen durch den Arbeitnehmer mittels des Telefons des Arbeitgebers), ist die Abmahnung insgesamt ungerechtfertigt und damit aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.03.1991 – 5 AZR 133/90, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Abmahnung; LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2006 – 19 Sa 1258/05, NZA-RR 2006, 290, 292; LAG Köln, Urteil vom 17.01.2007 – 7 Sa 526/06, zu II. 2. der Gründe). Wirft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einer Abmahnung angebliche arbeitsvertragswidrige Äußerungen vor, hat er diese – unabhängig davon, ob es sich hierbei tatsächlich um arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers handelt – in der Abmahnung in einer für den Arbeitnehmer deutlich erkennbaren Art und Weise darzustellen. Der pauschale Vorwurf des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe gegenüber einer dritten Person geäußert, dass für Gerichtsprozesse 65 000 € zurückgestellt worden seien und ein anderer Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten habe, reicht insoweit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Abmahnung entnehmen lässt, wann und wo genau der Arbeitnehmer diese Äußerungen getätigt haben soll. (Quelle: LAG Köln, 11-Sa-243/07, Urteil vom 15.06.2007; Verfahrensgang: ArbG Köln 5 Ca 6466/06)
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Quelle (openPR)