In einer aktuellen Mitteilung in der Ärzte Zeitung online (28.09.07) können wir u.a. Folgendes vernehmen: „Wir unterstützen das Bemühen um Klarheit und Transparenz ärztlicher Entscheidungen am Lebensende“, so Professor Christoph Fuchs, Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer (BÄK). Er hält die Selbstverpflichtung jedoch für überflüssig: „Es bedarf keines weiteren Kodexes, um Grundsätze ärztlicher Sterbebegleitung zu verdeutlichen“, so Fuchs. Die Kammer verweist darauf, dass sie Ärzten mit den „Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung“ und den „Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis“ wesentliche Orientierungshilfen an die Hand gegeben habe.“
Quelle: Ärzte Zeitung Online >>> mehr dazu >>> www.aerztezeitung.de/docs/2007/09/28/
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Ob es einer „Selbstverpflichtung der Ärzte“ bedarf, um die patientenautonome Entscheidung des Patienten – die er u.a. in einer Patientenverfügung getroffen hat – nicht nur zu respektieren, sondern auch umzusetzen, soll hier in extenso nicht bewertet werden.
Vgl. dazu den „Lahrer Kodex“ >>> www.boell.de/downloads/gesundheit/Lahrer_Kodex.pdf
Freilich ist es legitim, wenn Ärzte sich offen zur patientenautonomen Entscheidung bekennen und dies gleichsam in einem Kodex bekräftigen, obgleich sie dazu ohnehin rechtlich verpflichtet sind.
In diesem Sinne positionieren sich die Initiatoren in einer historisch bedeutsamen Debatte und der Kodex dokumentiert so die individuelle Sichtweise der diese Selbstverpflichtung unterstützenden Ärzte und Ärztinnen. Insoweit offenbaren sie aber auch ihr „Gewissen“ und markieren so die äußerste Grenze für das individuelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten, dass anerkanntermaßen nicht in eine Fremdbestimmung mündet. Dass die Bundesärztekammer die „Selbstverpflichtung“ für „überflüssig“ erachtet, muss ein wenig verwundern. Die Orientierungshilfen der Bundesärztekammer sind in der Tat nur „Hilfen“ in der ethischen Debatte, die keine Rechtsverbindlichkeit für beanspruchen können und demzufolge auch die Berufsgruppe der Ärzte und Ärztinnen nicht binden, wie uns der berühmte Facharztbeschluss des Bundesverfassungsgerichts lehrt.
Maßstab ist und bleibt die Verfassung und dies gilt freilich nicht nur mit Blick auf das Verhältnis zwischen dem Arzt und seinem Patienten, sondern auch für den ethischen Diskurs innerhalb der Ärzteschaft.
Diesbezüglich gibt die Verfassung den berufsständischen Kammern einen Orientierungsrahmen, in dem selbstverständlich auch die Grenzen einer berufsständischen Ethik skizziert werden. Weder die BÄK, noch die Landesärztekammern oder einzelne Ärzte und Initiativen können für sich das Monopol beanspruchen, ethische Standards im Hinblick auf die Patientenverfügung verbindlich vor- und festzuschreiben; dies gilt im Übrigen auch für Verbände, Politiker und den Kirchen.
Das ärztliche Berufs- und Kammerrecht wird auf die höchst subjektive Grundrechtsstellung der Ärzteschaft Rücksicht zu nehmen haben und deshalb ist der „Lahrer Kodex“ nicht nur legitim, sondern offensichtlich aus der Sicht der Initiatoren die „schriftliche Dokumentation“ ihres ethischen Selbstverständnisses, dass nicht notwendig mit dem anderer Kollegen übereinstimmen muss.
IQB – Lutz Barth
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Quelle (openPR)